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Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften
GEMEINDE DRACKENSTEIN
GEMARKUNG DRACKENSTEIN
GÖPPINGEN
Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „HINTER DEN GÄRTEN – IM EICHHÖLZLE 3. ÄNDERUNG“ in Drackenstein
Der Gemeinderat der Gemeinde Drackenstein hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.03.2026 den
Bebauungsplan „Hinter den Gärten – Im Eichhölzle 3. Änderung“ in Drackenstein nach § 10 Abs. 1
des BauGB und die Satzung zu den örtlichen Bauvorschriften nach dem Verfahren für den
Bebauungsplan nach § 74 der Landesbauordnung in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BauGB als jeweils
selbstständige Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich ist gemäß Aufstellungsbeschluss vom 26.06.2025 in dem Lageplan des
Ing.-Büros Wassermüller Ulm GmbH vom 26.06.2025/19.03.2026 festgelegt.
Im Einzelnen gelten für den Bebauungsplan und der örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung,
die textlichen Festsetzungen (planungsrechtlicher Teil) und die örtlichen Bauvorschriften mit
Begründung des Ingenieurbüros Wassermüller Ulm GmbH mit dem Datum vom
26.06.2025/19.03.2026.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Hinter den Gärten – Im Eichhölzle 3.
Änderung“ i. d. F. vom 26.06.2025/19.03.2026 treten mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung und Satzungsbeschluss
werden ab dem 06.04.2026 im Rathaus Gemeinde Drackenstein, Hauptstraße 28, 73345
Drackenstein zu den ortsüblichen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über
deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche im Falle der in § 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile,
deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4
BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der
Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gemeinde Drackenstein
gestellt ist, wird verwiesen.
Unbeachtlich werden
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des
Bebauungsplanes bzw. der Satzung gegenüber der Gemeinde Drackenstein geltend gemacht
worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-
Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder der auf Grund der GemO erlassener
Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich,
wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
gegenüber der Gemeinde Drackenstein geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die
Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen
hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein
Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Bürgermeisteramt Drackenstein, 27.03.2026
Roland Lang, Bürgermeister


